Nutzung des Kurzarbeitergelds
Auf Basis des Beschlusses des Bundestags vom 13.3. können Unternehmen das Kurzarbeitergeld bereits ab 10% der Beschäftigten nutzen und seitens der Agentur für Arbeit sollen auch die SV-Beiträge für die Arbeitszeitreduktion übernommen werden. Der Arbeitnehmer erhält für die reduzierte Arbeitszeit 60-67% des Nettoeinkommens (kann allerdings durch den Arbeitgeber aufgestockt werden), der Arbeitgeber hat weiterhin die Fixkosten des Unternehmens zu tragen.
Die vereinfachten Regelungen gelten ab Anfang April mit Rückwirkungsmöglichkeit zum 1.März.
Die Anmeldung und Beantragung erfolgt über die Agentur für Arbeit.