Rundfunk

Beschluss zur Reform des Öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages beschließt zur Reform des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland:

  1. Wir bekennen uns grundsätzlich zum dualen Rundfunksystem mit dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) als wichtigem Baustein.
  2. Der ÖRR soll mit seinen Angeboten durch Objektivität und Überparteilichkeit in der Berichterstattung, einem besonderen Fokus auf Bildung und Angeboten, welche auf dem freien Medienmarkt nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (insbesondere regionale Berichterstattung) die Meinungsbildung als Grundlage der Teilhabe an der politischen Willensbildung abdecken.
  3. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen gemeinwohlorientierten Charakter. Unter dieser Prämisse sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet und müssen Strukturen, Angebote, Vergütungssysteme sowie anteilige Werbefinanzierung noch stärker danach gestalten.
  4. Die Finanzierung des ÖRR folgt dem Auftrag. Unter dieser Prämisse stimmen wir dem vorliegenden Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zu. Die Auftragsdefinition ist Aufgabe des Gesetzgebers und darf nicht an die ÖRR-Anstalten ausgelagert werden. Neben dem Finanzierungsmonitoring durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) soll ein staatsfernes und unabhängiges Auftragsmonitoring eingeführt werden. Es ist politisches Ziel der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages, den Rundfunkbeitrag mindestens zu stabilisieren.
  5. Der ÖRR hat für eine gleichmäßige Verteilung der Gemeinschaftseinrichtungen in ganz Deutschland zu sorgen. Dem ÖRR kommt als gemeinwohlorientierte Einrichtung auch eine besondere Rolle beim Ausgleich des vollständigen Fehlens publizistisch wichtiger Leitredaktionen in den fünf neuen Bundesländern zu. Wir fordern daher die Verlagerung von Gemeinschaftseinrichtungen des ÖRR mit deutschlandweiter publizistischer Bedeutung in diese Bundesländer, um dem Rundfunkbeitragsaufkommen und der Bevölkerungszahl der fünf ostdeutschen Bundesländer Rechnung zu tragen.

Position zur Reform des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland

Ausgangslage

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat mit Vorlage ihres 22. Berichtes eine Empfehlung zur Anpassung des Rundfunkbeitrages auf 18,36 Euro abgegeben. Die Unterzeichnung des für die Umsetzung notwendigen Staatsvertrages durch die Ministerpräsidenten ist für Juni 2020 vorgesehen. Darauf folgt die parlamentarische Befassung mit dem Vertragswerk in allen Landesparlamenten.

Sowohl in der Öffentlichkeit als auch im parlamentarischen Raum wird momentan intensiv über Fragen von Perspektive und Akzeptanz des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) diskutiert.

Deshalb ist für die CDU-Fraktion eine Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrages auf 18,36 Euro nur denkbar, wenn sichergestellt ist, dass eine umfassende Reform des ÖRR nach den im folgenden dargestellten Prämissen kraftvoll angegangen wird:


  1. Die CDU-Fraktion bekennt sich zum dualen Rundfunksystem mit dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk als wichtigem Baustein.
  2. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk hat eine zentrale Rolle bei der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit frei zugänglichen und validen Informationen zur eigenen Meinungsbildung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben deshalb die Grundsätze der Objektivität und Überparteilichkeit in der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote in besonderer Weise zu berücksichtigen.
  3. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk soll vor allem den Bereich der Information über aktuelle Geschehnisse mit besonderer Bedeutung für die Meinungsbildung als Grundlage der Teilhabe an der politischen Willensbildung abdecken. Er soll darüber hinaus der Bildung dienen und dokumentarisch wirken. Seine Aufgabe ist es Angebote zu schaffen, die auf dem freien Medienmarkt nicht im ausreichenden Maße verfügbar sind (insbesondere regionale Berichterstattung). Diese Inhalte müssen auch die Hauptsendezeit prägen bzw. in den Mediatheken prominent platziert werden (Quotierung und Sendezeitvorgaben).
  4. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen gemeinwohlorientierten Charakter. Dieser bildet die Grundlage und die Rechtfertigung für die Erhebung und die Höhe des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung der ÖRR-Anstalten. Es ist zu prüfen, inwieweit eine anteilige Werbefinanzierung dem Gemeinwohlcharakter entspricht, da hier eine der Ursachen für eine teilweise zu starke Quotenorientierung des ÖRR liegt.
  5. Dieser gemeinwohlorientierte Charakter muss sich in allen Aktivitäten der ÖRR-Anstalten und ebenfalls in der Struktur der Vergütung und der Pensionen abbilden. Diese haben sich zukünftig an vergleichbaren Abschlüssen des Öffentlichen Dienstes zu orientieren. Dies gilt auch für außertarifliche Vereinbarungen.
  6. Die ÖRR-Anstalten sind in besonderem Maße den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Die durch die KEF festgestellten Potentiale für mehr Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind deshalb umfassend auszuschöpfen.
  7. Um einem weiteren Kostenwachstum im ÖRR entgegenzuwirken ist es vor allem erforderlich, doppelte Angebote und Doppelstrukturen abzubauen. Dabei sind Fusionen und gegebenenfalls (Teil-)Privatisierungen zu prüfen. Die Angebote der ÖRR-Anstalten in linear verbreiteten Kanälen müssen begrenzt werden. Ein Ansatz zur Reduzierung könnte darin bestehen, die Anzahl parallel verbreiteter linearer TV-Programme zu beschränken, bspw. bundesweites Hauptprogramm, Nachrichtenkanal, Ereigniskanal, Kultur, Kinder, ein regionales Programm pro Landesrundfunkanstalt („Dritte“), Europäisches Gemeinschaftsprogramm (arte, 3sat). Im Bereich kostenintensiver Sportgroßereignisse, deren Lizenzen versteigert werden, soll der ÖRR nicht im bisherigen Maße agieren und sich stattdessen auf das Recht zur Kurzberichterstattung beschränken. Systemfremde Kosten sind perspektivisch nicht mehr aus dem Rundfunkbeitrag zu leisten.
  8. Der ÖRR soll eine unabhängige Alternative zu den nach Marktgesetzen agierenden privaten Medienunternehmen sein und zur Vielfalt beitragen. Um das Konzept der Außenpluralität durchzusetzen, sind Kooperationen des ÖRR mit privaten Medienunternehmen nur in klar definierten Ausnahmefällen möglich.
  9. Die Finanzierung folgt dem Auftrag. Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, den Auftrag der ÖRR-Anstalten einer kritischen Durchsicht zu unterziehen mit dem Ziel, diesen zu präzisieren. Dies kann nicht an die ÖRR-Anstalten ausgelagert werden. In Zeiten dynamischer Entwicklungen im technischen und gesellschaftlichen Bereich bleibt dies eine ständige Aufgabe. Auftrag, Umsetzung und Finanzierung sind deshalb dauerhaft zu evaluieren. Diese Auftragsdebatte ist umgehend zu beginnen.
  10. Für den Bereich der Umsetzung des Auftrags wird neben dem Finanzierungsmonitoring durch die KEF ein Auftragsmonitoring eingeführt. Dieses ist staatsfern und unabhängig zu organisieren.
  11. Der ÖRR hat für eine gleichmäßige Verteilung der Gemeinschaftseinrichtungen in ganz Deutschland zu sorgen. Von den bisher von ihm unterhaltenen 50 Gemeinschaftseinrichtungen befindet sich nur eine in den neuen Bundesländern. Dieser Zustand ist inakzeptabel. Dem ÖRR kommt als gemeinwohlorientierte Einrichtung auch eine besondere Rolle beim Ausgleich des vollständigen Fehlens publizistisch wichtiger Leitredaktionen in den fünf neuen Bundesländern zu. Wir fordern deshalb eine Verlagerung einer dem Rundfunkbeitragsaufkommen und der Bevölkerungszahl der fünf ostdeutschen Bundesländer (außerhalb Berlins) entsprechenden Anzahl der Gemeinschaftseinrichtungen mit deutschlandweiter publizistischer Bedeutung in diese Bundesländer.
  12. Es ist politisches Ziel der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages, den Rundfunkbeitrag mit Hilfe dieser Maßnahmen mindestens zu stabilisieren.